Rechtsgüterschutz und Straftaten

Das Strafrecht schützt besonders wertvolle Rechtsgüter, wie beispielsweise das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen. Die Strafbarkeit von Straftaten, die diese besonderen Rechtsgüter gefährden und die dazugehörende Höhe der Strafe werden durch Gesetze geregelt.

Eine Handlung – also ein Tun oder Unterlassen – ist dann strafbar, wenn sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Der Tatbestand ist die gesetzliche Umschreibung der verbotenen Tat. Hier spielt es auch eine Rolle, ob der Täter fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

Beispiel

Wer einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, begeht einen Mord. Wer fahrlässig den Tod eines anderen Menschen herbeiführt, muss sich wegen fahrlässiger Tötung verantworten.

Rechtswidrige (verbotene) Taten können allerdings durch bestimmte Gründe (z.B. Notwehr) gerechtfertigt sein. Ist eine rechtswidrige Tat nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, wird der Täter nicht bestraft, sondern freigesprochen.

Eine rechtswidrige Tat wird auch dann nicht bestraft, wenn der Täter nicht schuldfähig ist oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

Nicht schuldfähig sind beispielsweise Geisteskranke oder Menschen, die zum Tatzeitpunkt an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung litten und dadurch unfähig waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen.

Kinder, die bei der Tatausführung noch nicht 14 Jahre alt waren, sind grundsätzlich schuldunfähig.

Ein Entschuldigungsgrund, der die Schuld an der rechtswidrigen Tat entfallen lässt, kann beispielsweise sein, dass eine Person, um ihr eigenes Leben zu retten, einer anderen Person eine lebensrettende Maßnahme verwehrt.

Die strafbaren Handlungen und die jeweiligen Strafen müssen vor der Begehung der Tat gesetzlich festgelegt sein. Sind sie das nicht, ist die begangene Tat auch nicht strafbar. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, sich über die festgelegten Straftatbestände zu informieren.

Besondere Regelungen gelten für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Diese sind nicht strafbar, wenn

  • sie noch nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln oder
  • sie vor ihrem 16. Geburtstag ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion