Beantragung

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Pendlerpauschale gemeinsam mit dem Pendlereuro zu beantragen:

Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung sind fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2021 bis Ende Dezember 2026 gestellt werden).

Ab der Veranlagung 2021 können im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge – höchstens 526 Euro (bis zum Jahr 2022: 500 Euro) jährlich – rückerstattet werden, wenn das Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt und in mindestens einem Monat Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht.

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 726 Euro (bis zum Jahr 2022: 690 Euro), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 12.835 Euro (bis zum Jahr 2022: 12.200 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12.835 Euro und 13.676 Euro (bis zum Jahr 2022: 12.200 Euro und 13.000 Euro) gleichmäßig einschleifend auf 421 Euro (bis zum Jahr 2022: 400 Euro). Für Steuerpflichtige, die den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten, erhöht sich im Veranlagungsjahr 2023 die SV-Rückerstattung um bis zu 684 Euro (bis zum Jahr 2022 um bis zu 650 Euro und im Jahr 2020 um bis zu 400 Euro), d.h. der maximale Erstattungsbetrag beträgt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale 1.210 Euro (im Jahr 2022: 1.550 Euro, im Jahr 2021: 1.150 Euro und im Jahr 2020: 900 Euro). Aufgrund der befristeten Erhöhung des Pendlerpauschales steigt der maximale Erstattungsbetrag im Jahr 2022 um zusätzliche 60 Euro (maximaler Erstattungsbetrag: 1.610 Euro) und im Jahr 2023 um zusätzliche 40 Euro (maximaler Erstattungsbetrag: 1.250 Euro).

Achtung

Wurde das Pendlerpauschale bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber in unrichtiger Höhe in Anspruch genommen, ist verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen