Schengener Übereinkommen

Achtung

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Ländern und zu aktuellen Reisewarnungen (→ BMEIA) befinden sich unter Reiseinformationen (→ BMEIA) auf den Seiten des Außenministeriums.

ACHTUNG GRENZKONTROLLEN:
Einige Schengen-Staaten haben vorübergehend wieder Grenzkontrollen eingeführt. Folgendes gilt für Österreich:

  • Kontrollen der Grenzen Deutschlands zu Österreich (Betroffen sind Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)
  • Die Grenzen zu Ungarn dürfen bis einschließlich 11. Mai 2024 im Landverkehr nur an den Grenzübergangsstellen überschritten werden.
  • Die Grenzen zu Slowenien dürfen bis einschließlich 11. Mai 2024 im Landverkehr nur an den Grenzübergangsstellen überschritten werden.
  • Die Grenzen zur Slowakei dürfen bis einschließlich 2. April 2024 im Landverkehr nur an den Grenzübergangsstellen überschritten werden.
  • Die Grenzen zu Tschechien dürfen bis einschließlich 16. April 2024 im Landverkehr nur an den Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Achtung

Ausführliche Informationen über die aktuellen Grenzkontrollstellen finden sich auf den Seiten der ASFINAG.

Allgemeines zum Schengener Übereinkommen

Die Bürgerin/der Bürger genießt bei Reisen innerhalb der Schengen-Staaten die freie Überquerung der Grenzen, ohne einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle unterworfen zu sein. Ein Reisepass oder Personalausweis muss als Ausweisdokument jedoch immer mitgeführt werden.

Sinn und Zweck des Schengen-Raums ist es, einerseits die individuellen Freiheiten der Bürgerin/des Bürgers auszubauen und andererseits die Sicherheit innerhalb Europas zu verbessern. Auch eine gemeinsame Visapolitik entstand dadurch. Reisende von außerhalb Europas brauchen für die Einreise in die EU nur noch ein Schengen-Visum.

Regelungsgegenstand des Schengener Übereinkommen

  • Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen
  • Inhaberinnen/Inhaber eines Visums, welches durch einen Schengen-Staat ausgestellt wurde und in seiner räumlichen Gültigkeit nicht beschränkt ist (Visumskategorie "C"), dürfen sich im gesamten Hoheitsgebiet des Schengen-Raumes aufhalten – im Rahmen von dessen Gültigkeit. Auch beim Überschreiten der Binnengrenzen werden keine Kontrollen vorgenommen.
  • Drittstaatsangehörige, die Inhaberinnen/Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates sind, dürfen sich für bis zu 90 Tage innerhalb von sechs Monaten auch im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Staaten, im Rahmen dessen Gültigkeit, aufhalten. Die gilt auch für Inhaberinnen/Inhaber eines "nationalen Visums" (Visumkategorie "D"), welches von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde.
  • Außengrenzkontrollen nach einheitlichem Standard
  • Zugriff der Mitgliedstaaten auf das Schengener Informationssystem (SIS), das schengenweite Personen- und Sachdaten umfasst, vor allem zu Fahndungszwecken
  • Enge polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Die Schengen-Staaten führen Ausgleichsmaßnahmen durch, damit Einbußen im Bereich der Sicherheit, durch den Verzicht auf Binnengrenzkontrollen, verhindert werden können:

  • Verstärkung der Außengrenzkontrollen
  • Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
  • Automatisierter Personen- und Sachfahndungssystem (Schengener Informationssystem)
  • Datenschutzregelungen bezüglich dem Austausch personenbezogener Daten
  • Vereinbarung einer grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit
  • Gemeinsame Visa- und Asylpolitik (z.B. Einführung des Schengen-Visums)

Schengen-Staaten

Diese Tabelle informiert über den Wegfall der Grenzkontrollen der Schengen-Staaten
LandGrundsätzlicher Wegfall der Grenzkontrollen (siehe oben)
Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien26. März 1995
Österreich1. Dezember 1997
Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden1. Dezember 2000
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn21. Dezember 2007
Schweiz12. Dezember 2008 (Landgrenzen), 29. März 2009 (Luftgrenzen)
Liechtenstein19. Dezember 2011
Kroatien1. Jänner 2023 (Aufhebung der Kontrollen an den Luftbinnengrenzen ab 26. März 2023)

Die Inhaberin/der Inhaber eines gemeinsamen Visums kann sich während des Gültigkeitszentrums, längstens jedoch drei Monate pro Halbjahr, in den oben genannten Staaten aufhalten.

Ausnahmen des Schengener Übereinkommen

Schweiz und Liechtenstein

Die EU schloss ein Abkommen mit der Schweiz über deren Teilnahme am Schengen-Raum. Daraufhin trat die Schweiz dem Schengen-Raum am 12. Dezember 2008 bei. Die Abschaffung der Personenkontrollen an den Luftgrenzen erfolgte zum 29. März 2009. Liechtenstein trat dem Schengen-Raum am 19. Dezember 2011 bei.

Da die Schweiz und Liechtenstein an der Europäischen Zollunion nicht teilnehmen, werden durch Schengen zwischen

  • der Schweiz und der EUbzw.
  • Liechtenstein und Österreich

zwar die Personenkontrollen, nicht aber die Warenkontrollen entfallen. Bei letzteren stellen schweizer Grenzbeamte häufig auch die Identität der Person fest.

Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich

Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich sind Sonderregelungen vorgesehen.

Dänemark wendet den Schengener Besitzstand voll an. Jedoch besteht ein Vorbehalt hinsichtlich der Umsetzung und Anwendung künftiger Entscheidungen. Dänemark entscheidet von Fall zu Fall, ob es sich an der Weiterentwicklung des Schengener Besitzstands beteiligen will und das zustande gekommene Gemeinschaftsrecht national anwenden will. Im Bereich der gemeinsamen Politik der Visa-Erteilung ist Dänemark jedoch an bestimmte Maßnahmen gebunden.

Irland ist nicht Partei des Schengener Abkommens und kann den Schengen-Besitzstand nicht übernehmen bzw. sich an der Weiterentwicklung beteiligen. Es erteilt auch keine Schengen-Visa. Im Bereich der Zusammenarbeit von Polizei und Justiz in Strafsachen, bei der Drogenbekämpfung und bei dem Schengener Informationssystem (SIS) wirkt Irland jedoch mit. Allerdings erfolgte kein Wegfall der Grenzkontrollen.

Das Vereinigte Königreich war schon vor dem "Brexit" nicht Partei des Schengener Abkommens und verhielt sich wie Irland. Die im Zuge des Austrittsabkommen zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreichvereinbarte Übergangsphase ist am 31.Dezember 2020 ausgelaufen. Damit hat das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

Island und Norwegen

Island und Norwegen, die beide nicht Mitgliedsländer der Europäischen Union sind, wenden den Schengener Besitzstand voll an.

Beide Länder gehören (zusammen mit Dänemark, Finnland und Schweden) zur Nordischen Passunion, die Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen aufgehoben haben.

Am 1. Dezember 2000 wurde die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in allen fünf Ländern der Nordischen Passunion beschlossen. Seitdem sind sie Vollanwender-Staaten.

Andorra und San Marino

Andorra unterzeichnete das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) nicht explizit. Allerdings bestanden auch keine Grenzkontrollen zu den Nachbarländern Spanien und Frankreich. Zur Schweiz bestehen keine Grenzkontrollen, jedoch wird der Grenzverkehr per Video aufgezeichnet. San Marino unterzeichnete das SDÜ nicht explizit, jedoch bestanden keine Grenzkontrollen zum einzigen Nachbarland Italien.

Bulgarien, Rumänien und Zypern 

Bulgarien, Rumänien und Zypern wenden, trotz Vollmitgliedschaft in der EU, den Schengen-Besitzstand nur teilweise an. Sie erstellen daher auch noch keine einheitlichen Schengen-Visa.

Zur Übernahme des gesamten Schengener Besitzstands sind bestimmte Voraussetzungen notwendig, die noch nicht erfüllt sind. Erst danach können die Grenzkontrollen wegfallen.

Entstehungsgeschichte des Schengener Übereinkommen

Das Abkommen von Schengen (einem Ort in Luxemburg) wurde 1985 von den fünf Gründungsländern, Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und der Niederlande unterzeichnet. Durch Abkommen konnten die Kontrollen an den Binnengrenzen der Vertragsstaaten aufgehoben und eine gemeinsame Außengrenze geschaffen werden.

1990 wurde das Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ) zur praktischen Umsetzung der politischen Vereinbarungen unterzeichnet. Dieses trat 1993 in Kraft, jedoch kam es erst, wegen der Schaffung der erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen, am 26. März 1995 zur Anwendung.

Im Vertrag von Amsterdam (1997) wurde beschlossen, das Übereinkommen von Schengen in das EU-Recht zu integrieren. Dies wurde 1999 umgesetzt.
Der Schengen-Besitzstand (Schengener Abkommen und die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen) und seine Weiterentwicklung wurde in weiten Bereichen in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft überführt.

Die Zugehörigkeit zum Schengen-Raum hat für die Mitgliedsländer der Europäischen Union viele Vorteile. Der Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen hat für die Bürgerinnen/Bürger mehr Freizeit und Sicherheit gebracht. Es werden nun effizientere und bessere Kontrollen an den Schengen-Außengrenzen vollzogen.

Der Schengen-Raum wurde schrittweise seit 1995 auf fast alle Mitgliedstaaten ausgeweitet: Österreich trat 1997 bei und die Nordländer Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden im Jahr 2000. Der Europäische Rat beschloss im Dezember 2007 eine Erweiterung um die neuen EU-Mitglieder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.

Ab dem 1. Januar 2023 werden die Personenkontrollen an den Land- und Seebinnengrenzen zwischen Kroatien und den anderen Ländern des Schengen-Raums aufgehoben. Die Kontrollen an den Luftbinnengrenzen werden ab dem 26. März 2023 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2023 wird Kroatien auch mit der Ausstellung von Schengen-Visa beginnen und das Schengener Informationssystem in vollem Umfang nutzen können.

Rechtsvorschriften

Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion