Pflichtversicherung

Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, d.h. dass bei Vorliegen gesetzlich näher definierter Voraussetzungen automatisch die Einbeziehung in den jeweiligen Versicherungszweig (Kranken-, Unfall- bzw. Pensionsversicherung) erfolgt.

Als Vollversicherung wird eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bezeichnet. Als Teilversicherung wird eine Pflichtversicherung in höchstens zwei Versicherungszweigen bezeichnet.

Primärer Anknüpfungspunkt der Pflichtversicherung ist dabei die jeweils konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit. Dementsprechend ist der Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in verschiedenen Gesetzen geregelt:

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogen:

  • In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
    • Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
    • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
    • Lehrlinge
    • Personen mit Hochschulabschluss, die zum Zweck einer Ausbildung in ihrem künftigen Beruf, der einen Hochschulabschluss erfordert, beschäftigt sind
    • Schülerinnen/Schüler, die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste stehen bzw. Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz
    • Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter
  • In der Kranken- und Unfallversicherung:
    • Angestellte Rechtsanwältinnen/angestellte Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärterinnen/Rechtsanwaltsanwärter (ausgenommen GesellschafterInnen-GeschäftsführerInnen einer RA-Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie RechtsanwältInnen, die einer Vorsorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 4 der RAO angehören).
    • Zivildienstleistende
  • In der Krankenversicherung:
    • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension oder von Übergangsgeld nach dem ASVG, wenn und solange sie sich im Inland aufhalten
    • Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
    • Bezieherinnen/Bezieher von Geldleistungen nach dem Arbeitslosen-Versicherungsgesetz (AlVG)
    • Bezieherinnen/Bezieher von Rehabilitationsgeld
    • Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
  • In der Unfallversicherung:
    • Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
    • Alle selbstständig erwerbstätigen Personen, die nach dem GSVG pflichtversichert sind
    • Teilnehmerinnen/Teilnehmer an Umschulungs- und beruflichen Ausbildungslehrgängen ( der Gebietskörperschaften oder des Arbeitsmarktservice)
    • Schülerinnen/Schüler
    • Studentinnen/Studenten
    • Fachkundige Laienrichterinnen/fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen sowie Schöffinnen/Schöffen bzw. Geschworene in Ausübung dieser Tätigkeit und bei Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit
  • In der Pensionsversicherung:
    • Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 1999 begründet wurde
    • Vertragsbedienstete der Bundesländer, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2001 begründet wurde
    • Personen, die Wochengeld beziehen
    • Personen, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden
    • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002

Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)

Nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:

  • In der Kranken- und Unfallversicherung:
    • Öffentlich-rechtliche Bedienstete von Bund, Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden
    • Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in diversen öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten, Versicherungsanstalten und Betrieben
    • Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrates und von Österreich entsandte Mitglieder des Europäischen Parlaments
    • Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen/Staatssekretäre
    • Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen
    • Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und übrige Mitglieder der Gemeindevertretungen, Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sowie die Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher bzw. Bezirksrätinnen/Bezirksräte
    • Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 1999 begründet wurde
    • Vertragsbedienstete der Bundesländer, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2001 begründet wurde
    • Freie DienstnehmerInnen mit Lohnsteuerpflicht im öffentlichen Dienst und bei Universitäten
    • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension oder von Übergangsgeld nach dem ASVG aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter oder als Vertragsbedienstete
    • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002
    • Bedienstete bei Eisenbahnen, sofern diese dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern
    • Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben
    • Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben
    • Die am 31.12.2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, auch wenn das Dienstverhältnis infolge eines Betriebsüberganges auf ein anderen Unternehmen übergeht.
  • In der Krankenversicherung:
    • Bezieherinnen/Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen, Übergangsbeiträgen, Versorgungsgeldern oder Unterhaltsbezügen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
    • Personen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen
    • Bezieherinnen/Bezieher von Rehabilitationsgeld
    • Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
  • In der Unfallversicherung:
    • Geringfügig Beschäftigte nach dem B-KUVG

Hinweis

Beamtinnen/Beamte sind nicht im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung erfasst, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind in eigenen dienstrechtlichen Vorschriften geregelt.

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sind beispielsweise die folgenden Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:

  • In der Kranken- und Pensionsversicherung:
    • Gewerbetreibende, die Mitglied einer Wirtschaftskammer (→ WKO) sind
    • Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OGbzw. unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer KG
    • Die zu Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern einer GesmbH bestellten Gesellschafterinnen/bestellten Gesellschafter einer GesmbH , sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind und ihre Gesellschafterinnen/ihre Gesellschafter nicht bereits nach dem ASVG pflichtversichert sind
    • Selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte über der Versicherungsgrenze erzielen ("neue Selbstständige")
  • In der Krankenversicherung:
    • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension oder von Übergangsgeld nach dem GSVG
    • Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
    • Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
  • In der Pensionsversicherung:

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind beispielsweise die folgenden Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:

  • In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
    • Personen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen (sogenannte "Betriebsführerinnen"/"Betriebsführer"; bei Erreichen bzw. Übersteigen der Einheitswertgrenze von 1.500 Euro)

Hinweis

Bei Erreichen der Einheitswertgrenzen sind bei alleiniger Betriebsführung die Betriebsführerin/der Betriebsführer bzw. bei gemeinsamer Betriebsführung mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner beide Ehepartner pflichtversichert

    • Im Betrieb hauptberuflich beschäftige Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner
    • Im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder der Betriebsführerin/des Betriebsführers sowie Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern
  • In der Krankenversicherung:
    • Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
    • Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
  • In der Unfallversicherung:
    • Personen, die auf eigene Rechnung einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen (sogenannte "Betriebsführerinnen"/"Betriebsführer"; bei Erreichen bzw. Übersteigen der Einheitswertgrenze von 150 Euro)
    • Im Betrieb mittätige Ehepartnerinnen/Ehepartner, eingetragene Partnerinnen/Partner, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister
  • In der Pensionsversicherung:

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

Nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:

  • In der Unfall- und Pensionsversicherung:
    • Mitglieder einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind
    • Mitglieder einer Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind
  • In der Krankenversicherung:
    • Bezieherinnern/Bezieher einer Pension im Rahmen der Pensionsversicherung des FSVG
  • In der Pensionsversicherung:
    • Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer
    • Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer

Tipp

Genauere und vollständige Informationen zu den jeweiligen Versicherungszugehörigkeiten finden Sie auf den Seiten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs.

Weiterführende Links

→ Dachverband der Sozialversicherungsträger

Aktuelle Informationen zu Pflichtversicherung, Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz, Gewerblichem Sozialversicherungsgesetz, Bauersozialversicherungsgesetz, Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz etc.

Letzte Aktualisierung: 3. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz