Unterstützungsangebote bei Demenz

Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.

Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:

  • Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.

    Änderungen beim Erschwerniszuschlag ab 1. Jänner 2023:

    Mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 wird der Erschwerniszuschlag bei Vorliegen einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung - von 25 Stunden auf 45 Stunden pro Monat erhöht.

    Die Erhöhungen des Pflegegeldes in den Fällen, in denen ein Erschwerniszuschlag Berücksichtigung gefunden hat, werden grundsätzlich ohne neuerliche ärztliche oder pflegerische Begutachtung ab 1. Jänner 2023 von Amts wegen erfolgen. Für jene Fälle, in denen sich ein mögliches qualitatives Zusatzerfordernis der Stufen 5 bis 7 nicht aus den bereits vorliegenden Gutachten ableiten lässt, wird eine neuerliche Begutachtung durchgeführt werden.

    Es sind aber auch Anträge auf Erhöhungen des Pflegegeldes auf Grund dieser Verbesserung möglich, wobei ebenfalls rückwirkend ab 1. Jänner 2023 die nächsthöhere Pflegegeldstufe zuzuerkennen ist, wenn die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt.
  • Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei  Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro.
  • Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
  • Seit 1. Jänner 2020 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zudem einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
  • Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können zudem ein psychologisches Angehörigengespräch in Anspruch nehmen. Diese Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.atbzw.angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.

Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.

Tipp

Mobile und ambulante soziale Dienste können die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige entlasten.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 20. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz