Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Ermittlungsverfahren: Beginn, Verdacht und Rechte
Ein Ermittlungsverfahren kann von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige eingeleitet werden.
Die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Wird im Laufe des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass kein ausreichender Tatverdacht besteht, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter, überprüfbarer oder widerlegbarer Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde. Es muss somit ein hinreichender Anlass für die Annahme einer strafbaren Handlung bestehen.
Die Person, gegen die aufgrund eines vorliegenden Anfangsverdachts ermittelt wird, wird als Verdächtigte/Verdächtigter bezeichnet. Bereits mit der Einstufung als Verdächtige/Verdächtigter (ab jeglichem Tätigwerden einer Strafverfolgungsbehörde) stehen der betroffenen Person sämtliche Verfahrensgarantien und Beschuldigtenrechte - wie das uneingeschränkte Recht auf Akteneinsicht und auf Verteidigung - zu.
Als Beschuldigte/Beschuldigter gelten nur Personen, gegen die aufgrund einer konkreten Verdachtslage zur Aufklärung dieses Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden (etwa Beschlagnahme von Gegenständen, körperliche Untersuchung, Festnahme, Verhängung der Untersuchungshaft).
Liegt bereits in der Anzeige kein nachvollziehbarer Anhaltspunkt für die Begehung einer Straftat vor, muss kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.
Anzeige und Unterstützung für Opfer
Sowohl das Opfer selbst als auch andere Personen, die von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt haben, können diese bei der Polizei (BMI) oder bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen. Opfer von Straftaten können darüber hinaus Beratungs- und Unterstützungsangebote von Opferschutzeinrichtungen in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)

