Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle
Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Datum des Beschlusses desNationalrates: 25. März 2026
- Inkrafttreten: 1. September 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr
Hauptgesichtspunkte
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
- Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
- Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
- Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Letzte Aktualisierung: 25.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

