Anwalt des Bundes für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Bundesbehindertenanwalt)
Menschen mit Behinderungen können sich in Zusammenhang mit empfundenen Diskriminierungen an die Anwältin/den Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwältin/Behindertenanwalt) wenden und Beratung und Unterstützung kostenlos in Anspruch nehmen.
Die Behindertenanwältin/Der Behindertenanwalt ist die zentrale Anlaufstelle des Bundes in Österreich für die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Personen, die sich im Sinne der im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder im Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Diskriminierungsverbote diskriminiert fühlen. Eine Diskriminierung im Sinne dieser Gesetze kann unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Dienstverhältnis aufgrund einer Behinderung durch Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber gekündigt wird oder ein öffentliches Gebäude für Menschen mit Behinderungen aufgrund von Barrieren nicht zugänglich ist.
Werden gegen die im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geregelten Gebote oder Verbote verstoßen und dadurch die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderungen wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt Verbandsklagen einbringen. Handelt es sich um große Kapitalgesellschaften kann eine Klage auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung eingebracht werden, in allen anderen Fällen eine Klage auf Feststellung.
In Angelegenheiten des Versicherungsvertragsrechts kann die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung des Versicherers einbringen. Dies ist dann möglich, wenn dadurch die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderungen wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt werden.
Bei vermuteten Diskriminierungen kann die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt für bzw. im Namen der betroffenen Person das Schlichtungsverfahren im Sozialministeriumservice führen.
Die Behindertenanwältin/Der Behindertenanwalt bemüht sich, rasch und unbürokratisch Hilfe und Unterstützung anzubieten.
Die Behindertenanwältin/Der Behindertenanwalt ist in der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Ihr/Sein Aufgabengebiet ist im Bundesbehindertengesetz geregelt.
Wesentliches Element der Tätigkeit der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts ist dabei der direkte Kontakt mit den Bürgerinnen/Bürgern, der in Form von regelmäßigen bundesweiten Sprechstunden und Sprechtagen stattfindet. Die Sprechtage werden sowohl vor Ort in allen Bundesländern und darüber hinaus online angeboten.
Um die niederschwellige Zugänglichkeit zu verbessern, besteht das Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts aus drei Standorten: Es gibt ein Bundesbüro mit Sitz in Wien (Wien, Niederösterreich, Oberösterreich) sowie jeweils ein Regionalbüro im Süden (Steiermark, Kärnten, Burgenland) und Westen (Salzburg, Tirol, Vorarlberg) Österreichs. Durch die Verankerung des Büros soll die unmittelbare Erreichbarkeit für Menschen mit Behinderungen gewährleistet sein.
Für telefonische Auskünfte steht das Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts unter der bundesweit gebührenfreien Telefonnummer 0800/80 80 16 (täglich zwischen 9:00 und 12:00 Uhr) zur Verfügung. Schriftliche Anfragen können über ein Kontaktformular oder über die E-Mail-Adresse office@behindertenanwalt.gv.at gestellt werden.
Sollten für eine persönliche Vorsprache Anforderungen hinsichtlich barrierefreier Zugänglichkeit bestehen, kann dies dem Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts gern vorab mitgeteilt werden.
Weiterführende Links
- Behindertenanwältin/Behindertenanwalt (Behindertenanwaltschaft)
- Formular für schriftliche Anfragen an das Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts (Behindertenanwaltschaft)
- Aktuelle Termine der Bürgersprechtage (Behindertenanwaltschaft)
- Landesstellen des Sozialministeriumservice (SMS)
Rechtsgrundlagen
- §§ 13b bis 13eBundesbehindertengesetz (BBG)
- § 13Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
- § 221 Abs. 3Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- § 1dVersicherungsvertraggesetz (VersVG)