Fremdhändige Verfügung (bisher fremdhändiges Testament)

Allgemeine Informationen

Beim fremdhändigen Testament sind mehrere Vorschriften zu beachten:

  • Die letztwillige fremdhändige Verfügung (Testament) selbst kann mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst sein.
  • Das Testament muss aber auf jeden Fall von dem Erblasser eigenhändig unterschrieben werden.
  • Darüber hinaus muss vom letztwillig fremdhändig Verfügenden ein eigenhändiger Zusatz verfasst werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
  • Der Testamentsverfasser muss darüber hinaus das Testament vor drei Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss (Angabe des Geburtsdatums, des Wohnortes, der Berufsadresse, oder dergleichen) unterfertigen. Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers enthält.
  • Die Unterschrift der Zeugen muss am Ende des Testaments erfolgen – und zwar mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden, eigenhändigen Zusatz (z.B. "als Testamentszeuge"). Außerdem müssen die Zeugen auf der Testamentsurkunde unterschreiben. 

Als Zeugen kommen nicht in Betracht:

  • Personen unter 18 Jahren
  • Blinde, Taube, Stumme
  • Personen, die die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen und
  • "Befangene" Zeugen:
    • ein durch das Testament Begünstigter
    • Personen, die mit dem durch das Testament Begünstigten verwandt oder verschwägert sind oder
    • beispielsweise Organe einer durch das Testament begünstigten Organisation

Hinweis

Auch ein von einem Notar oder einem Rechtsanwalt errichtetes Testament ist in der Regel ein fremdhändiges Testament. Als Zeugen fungieren dann der Notar oder der Rechtsanwalt und dessen Kanzleiangestellte. Die Errichtung eines Testamentes ist oftmals kompliziert und sollte daher mit einem Notar oder Rechtsanwalt besprochen werden.

Zusätzliche Informationen

Fehler bei einem fremdhändigen Testament

Bei einem fremdhändigen Testament sind einige Formvorschriften einzuhalten, deren Missachtung das Testament jeweils unwirksam macht. Häufige Fehler, die in der Praxis vorkommen und die das Testament ungültig machen, sind beispielsweise:

  • Das Testament wird von zu wenigen Zeugen unterfertigt. Es wird oft irrtümlich angenommen, dass zwei Zeugen genügen.
  • Die Zeugen unterschreiben nur mit ihrem Namen, aber ohne den Zusatz "als Testamentszeuge".
  • Als Zeugen unterschreiben nahe Angehörige des Begünstigten.
  • Die Zeugen sind nicht in der erforderlichen Zahl anwesend.
  • Die Identität der Zeugen lässt sich dem Testament nicht entnehmen.
  • Das Testament wird in mehreren losen Blättern errichtet, welche keinen inhaltlichen Zusammenhang haben. 
  • Die Zeugen unterschreiben auf einem gesonderten Blatt bzw. auf einem Blatt ohne Text.

Hinweis

Der Text des Testaments sowie der eigenhändige Zusatz und die Unterschrift des Testators bzw. die Unterschriften der Zeugen samt Zeugenzusatz und die Daten der Zeugen sollten sich auf einem Blatt befinden. 

Testamentsanfechtung

Ein Testament kann wegen eines Irrtums des Erblassers angefochten bzw. bekämpft werden.

  • Angehörige, die gesetzliche Erben sind oder
  • Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erben in Frage kommen würden,

können ein Testament bekämpfen, wenn dem Erblasser nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass der Erblasser bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" des Erblassers wieder. Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Lebensretter A zu seinem Erben ein, obwohl B der Lebensretter ist.

Rechtsgrundlagen

§ 579 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer