Leben in der Stadt Schwechat

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

verboten:

  • täglich
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit, ausgenommen Bautätigkeiten im Falle einer dringend erforderlichen Gebrechensbehebung oder im Katastropheneinsatz; im Hauswesen anfallende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen, wenn dadurch eine Lärmbelästigung der Nachbarn erfolgt

verboten:

  • täglich
    • 20 bis 6 Uhr

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

Hundekot

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Öffnungszeiten der Schwechater Abfallzentren:

  • Himberger Straße 72, Schwechat
    • Sommer
      • Montag bis Freitag: 10 bis 19 Uhr
      • jeden Samstag: 8 bis 13 Uhr
    • Winter
      • Montag bis Freitag: 10 bis 17 Uhr
      • jeden Samstag: 8 bis 13 Uhr
  • Bahnhofplatz, Kledering
    • Sommer
      • Dienstag: 12 bis 19 Uhr
      • 2. Samstag im Monat: 8 bis 13 Uhr
    • Winter
      • Dienstag: 10 bis 17 Uhr
      • 2. Samstag im Monat: 8 bis 13 Uhr
  • Goldackerweg, Mannswörth
    • Sommer
      • Mittwoch: 12 bis 19 Uhr
      • 3. Samstag im Monat: 8 bis 13 Uhr
    • Winter
      • Mittwoch: 10 bis 17 Uhr
      • 3. Samstag im Monat: 8 bis 13 Uhr
  • A. Kellner Straße 65, Rannersdorf
    • Sommer
      • Donnerstag: 12 bis 19 Uhr
      • 4. Samstag im Monat: 8 bis 13 Uhr
    • Winter
      • Donnerstag: 10 bis 17 Uhr
      • 4. Samstag im Monat: 8 bis 13 Uhr

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Schwechat
Rathausplatz 9
2320 Schwechat

Telefon: +43 1 701 08 / 0
E-Mail: stadtgemeinde@schwechat.gv.at

Bürozeiten:

  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Dienstag
    • 8 bis 17 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion