Leben in der Stadt Litschau

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

verboten:

  • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
    • 20 bis 6 Uhr

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

verboten:

  • täglich
    • 20 bis 6 Uhr

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

  • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
  • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
Reitzenschlägerstraße 4
3874 Litschau

Telefon: 02865/219

Öffnungszeiten:

  • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
    • 13:30 bis 16 Uhr
  • jeden ersten Samstag im Monat
    • 9 bis 11:30 Uhr

Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

Abfallarten (kostenpflichtig): Bauschutt (10l-Kübel  0,30 Euro, bzw. ein Autoanhänger 16 Euro), Restmüll (60 Euro per ), Pkw-Altreifen (3 Euro per Stück), Traktor- und LKW-Reifen bis zu 180 cm Durchmesser (12 Euro per Stück)

Termine für die Alttextilien-Sammlung werden vom Roten Kreuz bekanntgegeben.

Wenn Sie ein Autowrack zu entsorgen haben, melden Sie sich bitte beim Gemeindeamt unter der Telefonnummer: 02865/219

Kontaktdaten der Stadt

Stadtamt Litschau
Stadtplatz 25
3874 Litschau

Telefon 1: 02865 219
Telefon 2: 02865 220
Fax: 02865 220-43
E-Mail: gemeinde@litschau.at

Amtszeiten:

  • Montag bis Mittwoch
    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
  • Donnerstag
    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
  • Freitag
    • 7 bis 12 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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  • Die zuständige Gemeinde
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