Notpass – Alle Details

Allgemeine Informationen

Hinweis

Einige Passbehörden bieten auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Passbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website. 

Tipp

Keine Probleme mehr mit abgelaufenen Reisepässen – mit dem Online-Service "Reisepass ablegen" über oesterreich.gv.at steht ein Erinnerungsservice für Reisepässe und Personalausweise zur Verfügung.

Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt. Dies gilt auch bei Reisen in Schengen-Staaten und auch bei kurzen Fahrten ins Ausland.

Reisedokument ist der Reisepass oder bei Reisen innerhalb der EU auch ein gültiger Personalausweis. Der Führerschein ist kein Reisedokument, ebenso wenig der Identitätsausweis.

Der Reisepass dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gilt u.a. der Reisepass als amtlicher Lichtbildausweis.

Der Notpass wird nur für bestimmte Anlassfälle ausgestellt.

  • Sie verfügen vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise über keinen Reisepass (z.B. Sie haben Ihren Reisepass zu Hause vergessen).
  • Der Zeitraum, innerhalb dessen Sie den Reisepass benötigen, reicht für die Ausstellung eines neuen Reisepasses nicht aus.
  • Sie benötigen den Reisepass nur für die Einreise in das Bundesgebiet (z.B. weil Ihr Reisepass im Ausland gestohlen wurde).
  • Die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger einer oder beider Hände ist aufgrund einer Verletzung vorübergehend nicht möglich.

Der Notpass kann (auch außerhalb der Amtsstunden über den Journaldienst) bei der dafür zuständigen Behörde beantragt werden. Er wird sofort bei der Behörde als cremeweißer Pass ohne Chip ausgestellt.

Der Notpass wird nur für einen bestimmten, eingeschränkten Zeitraum, z.B. die Dauer einer Reise, ausgestellt; in besonders begründeten Fällen für längstens ein Jahr. In weniger dringenden Fällen kann auch die Ausstellung eines Expresspasses bzw. eines Ein-Tages-Expresspassesin Erwägung gezogen werden.

Bitte beachten Sie, dass nicht alle Staaten einen Notpass akzeptieren bzw. an weitere Voraussetzungen knüpfen (z.B.USA, Türkei).

Eine Einreise in die USA ist mit einem österreichischen Notpass im Rahmen des "Visa Waiver Program" nicht möglich. Die Einreise mit einem Notpass ist lediglich in Verbindung mit einem Visum der US-Vertretungsbehörde möglich. Hierbei sind zu beachten: die Vereinbarung eines Interviewtermins bei der US-Vertretungsbehörde, die Kosten von derzeit ungefähr 150 Euro und die Bearbeitungsdauer von mindestens zwei Werktagen.

Achtung

Grundsätzlich brauchen österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger zur Ausreise und zur Einreise einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis.

Auch wenn für manche Länder der Reisepass bis zu fünf Jahren abgelaufen sein kann, wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen. Grundsätzlich müssen die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, das bereist werden soll bzw. durch das durchgereist werden soll, und zusätzlich die Geschäftsbedingungen des gewählten Beförderungsunternehmens (z.B. Fluglinie) beachtet werden.

Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit gestohlen oder verloren gemeldeten Reisepässen bzw. Personalausweisen, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde, nicht möglich ist.

Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bzw. Personalausweises kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.

Tipp

Aufgrund der Bearbeitungszeit und der Kosten für ein US-Visum sollte auch die Möglichkeit der Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses im Inland in Betracht gezogen werden.

Die angeführten Bestimmungen gelten auch dann, wenn das eigentliche Urlaubsziel nicht die USA ist, sondern ein US-Flughafen nur für die Weiterreise (Transit) benutzt werden muss.

Achtung

Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
  • Nachweis eines dringenden Grundes (z.B. durch Vorlage eines Flugtickets oder einer Hotelbestätigung)
  • Bei Beantragung eines Notpasses für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden, das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab der Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein. 
    • Bei Kindern und unmündigen Minderjährigen (unter 14 Jahren) muss den Antrag die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter stellen.
    • Mündige Minderjährige (zwischen 14 und 18 Jahren) können den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses selbst stellen, sofern die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
    • Empfohlen wird, dass die Zustimmung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter persönlich vor der Passbehörde erfolgt. Dazu ist es notwendig, dass sich die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimiert. Ist dies nicht möglich, sind eine schriftliche Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters sowie der amtliche Lichtbildausweis der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
    • Antragstellung durch Dritte (z.B. Verwandte): Schriftliche Vollmacht und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers

Zuständige Stelle

Im Inland

Während der Amtsstunden: die Passbehörde

Außerhalb der Amtsstunden:

Tipp

Informationen, Adressen und Telefonnummern für eine Notpassausstellung finden sich auf folgenden Seiten:

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausstellung eines Notpasses müssen Sie persönlich stellen. Es muss kein eigenes Formular für den Notpassantrag ausgefüllt werden.

Erforderliche Unterlagen

Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann auf folgende Arten erbracht werden:

  • Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern bei aufrechter Ehe oder
  • Geburtsurkunde, wenn das Kind unehelich geboren wurde und Sie als Mutter die alleinige gesetzliche Vertreterin sind oder 
  • Erklärung der gemeinsamen Obsorge gemäß § 177 Abs 2 ABGB oder
  • vor Gericht geschlossene rechtswirksame Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge oder
  • pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung gemäß § 177 Abs 3 ABGB oder
  • durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss
  • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde inklusive beglaubigter Übersetzung oder
  • Antragstellung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers 
  • Antragstellung durch mündigen Minderjährigen (zwischen 14 und 18 Jahren):
    • Mündliche (Anwesenheit)/schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (eventuell in Verbindung mit einem Nachweis der Obsorge) sowie
    • Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
    • Weiters wäre die Identität der mündigen Minderjährigen/des mündigen Minderjährigen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, ist der Identitätsnachweis durch eine Zeugin/einen Zeugen zu erbringen, die/der sich selbst mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren muss.

Gegebenenfalls werden in allen drei genannten Fällen folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:

  • Bei Namensänderung: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde und/oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid
  • Bei Unklarheiten zur Namensführung, zur Namensschreibweise (beispielsweise ß/ss, Doppelnamen), zum Geburtsort und ähnliches: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde und/oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid, Staatsbürgerschaftsdokumente 
  • Bei gewünschtem Eintrag eines akademischen Grades oder der Standesbezeichnung Ingenieurin bzw. Ingenieur:

Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).

Sollte die Beibringung des Nachweises der Staatsbürgerschaft oder der Geburtsurkunde nicht möglich sein, kann ein Notpass nur dann ausgestellt werden, wenn die passausstellende Behörde die Daten bei den zuständigen Behörden einholen kann (ist unter Umständen abhängig von den Amtsstunden anderer Behörden).

Kosten

  • Bei Ausstellung im Inland: 
    • Notpass: 75,90 Euro
    • Notpass für Minderjährige:
      • Bis zum bzw. am 2. Geburtstag: gebührenfrei bei Erstausstellung
      • Nach dem 2. Geburtstag: 30 Euro
      • Ab dem 12. Geburtstag: 75,90 Euro
  • Bei Ausstellung im Ausland:
    • Notpass: 76 Euro (außerhalb der Amtsstunden ist ein 50-prozentiger Aufschlag zu bezahlen)
    • Notpass für Minderjährige unter zwölf Jahren: 30 Euro (außerhalb der Amtsstunden ist ein 50-prozentiger Aufschlag zu bezahlen)

Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Dezember 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  • Bundesministerium für Inneres