Registerauszug Geburt (Teilregisterauszug)
Allgemeine Informationen
Achtung:Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Wie die Geburtsurkunde kann der Registerauszug Geburt aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Urkunde vor Behörden verwendet werden.
Der Registerauszug Geburt ist online mit der ID Austria über sich selbst oder am Standesamt erhältlich.
Betroffene
Damit Dritte nicht frei auf Daten zugreifen können, ist das Recht auf einen Registerauszug Geburt auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt und in der Regel nur am Standesamt erhältlich.
Voraussetzungen
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können einen Registerauszug Geburt verlangen:
- Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Jede Personenstandsbehörde, das ist:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Standesämter in Wien (Stadt Wien) (MA 63)
Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, wenn die Geburt im zentralen Personenstandsregister vollständig erfasst ist.
Verfahrensablauf
Der Registerauszug Geburt wird bei persönlicher Vorsprache am Standesamt in der Regel – sofern die Daten im Zentralen Personenstandsregister gespeichert sind – sofort ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
Mit der ID Austria (id-austria.gv.at) können über das digitale Amtsservice "Urkunde beantragen" kostenfrei Auszüge aus dem ZPR bezogen werden.
Kosten
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 21 Euro
Für die Ausstellung eines Registerauszugs Geburt
- Bundesgebühr: 11 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Für die Erstausstellung eines Registerauszugs Geburt für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern der Registerauszug innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag).
Ein elektronischer Registerauszug kann über das digitale Urkundenservice beantragt werden: Es fällt kein Kostenersatz an.
Zusätzliche Informationen
Zusätzliche Informationen werden durch die Behörden (Standesämter) im Einzelfall erteilt.
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
Experteninformation
Nacherfassung im ZPR
Bei Geburten , die sich vor dem 1. November 2014 ereignet haben, kann es erforderlich sein, die Daten im Register für die Ausstellung eines Registerauszuges nachzuerfassen.
Die Nacherfassung einer Geburt im Inland erfolgt durch das Standesamt, das den Personenstandsfall im Geburtenbuch beurkundet hat.
Hat die Geburt im Ausland stattgefunden, kann die Geburt bei jedem Standesamt im ZPR nacherfasst werden.
Ausländische fremdsprachige Urkunden müssen für die Nacherfassung mit einer Übersetzung vorgelegt werden. Regelmäßig sind diese auch mit einer Apostille zu versehen bzw. zu beglaubigen.
Nähere Informationen zur Apostille und Beglaubigung erhalten Sie beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)/Büro für Konsularbeglaubigungen (0501150-4425; beglaubigungen@bmeia.gv.at).
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
- Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (id.austria.gv.at) oder EU Login (über das digitale Amtsservice "Urkundeservice")
- Schriftlich oder persönlich: (Amtlicher Lichtbildausweis)
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort und weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

