Aktives Wahlrecht – Europawahl 2024
Allgemeine Informationen
Aktiv wahlberechtigt bei der Europawahl 2024, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger (auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher) und
- andere EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich
die
- spätestens am 9. Juni 2024 (Wahltag) 16 Jahre alt sind,
- in Österreich nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind bzw. ihr aktives Wahlrecht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung verloren haben und
- am 26. März 2024 (Stichtag) in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind.
Erfassung der Wahlberechtigten
Neu
Sie können online in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen (Selbstauskunft). Dafür benötigen Sie die ID Austria oder EU-Login. Auf diesem Weg können Sie nachsehen, ob Sie selbst im Wählerverzeichnis stehen bzw. an welche zuständige Gemeinde Sie sich wenden müssen.
Die Wahlberechtigten sind in Österreich in der für sie zuständigen Gemeinde in fortlaufend geführten Wählerevidenzen erfasst. Anlässlich jeder Europawahl wird auf Basis der Europa-Wählerevidenz das aktuelle Europa-Wählerverzeichnis erstellt.
- Österreicherinnen/Österreichern mit Hauptwohnsitz in Österreich werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen und müssen keinen Antrag stellen.
- andere EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich müssen bei ihrer Wohnsitzgemeinde einmalig beantragen, in die Europa-Wählerevidenz aufgenommen zu werden. Sobald sie eingetragen sind, bleiben sie es, solange sie in Österreich einen Hauptwohnsitz haben.
- Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher (ohne Hauptwohnsitz in Österreich) müssen bei der zuständigen österreichischen Gemeinde beantragen, in die Europa-Wählerevidenz eingetragen zu werden. Die Eintragung gilt für zehn Jahre (gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung).
Wenn ein Antrag notwendig ist, muss er von Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreichern spätestens bis zum 25. April 2024 gestellt werden. An diesem Tag endet der Einsichtszeitraum für die Auflegung der Wählerverzeichnisse.
Hinweis
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, können bei der Europawahl am 9. Juni 2024 die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen. Dafür muss ein Antrag auf Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz bei der Hauptwohnsitzgemeinde in Österreich gestellt werden. Das ist noch bis zum Stichtag der Europawahl, dem 26. März 2024, möglich. Informationen zu den → Eintragungsfristen für die Europawahl finden sich auch auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI).
Weiterführende Links
- Europawahl 2024 (→ BMI)
- Eintragung von (nicht-österreichischen) EU-Bürgerinnen/-Bürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich in die Europa-Wählerevidenz (→ BMI)
- Europawahl 2024 – Auslandsösterreicher (→ BMEIA)
- Europawahl 2024 (→ Europäisches Parlament)
Rechtsgrundlagen
- Europawahlordnung (EuWO)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Inneres