Aufenthaltstitel "Grenzgänger" –  Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis:

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Grenzgänger". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Grenzgänger und für andere Personengruppen erteilt.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des nicht erforderlichen Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft und ausreichender Unterhaltsmittel) für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger" muss zusätzlich als spezielle Voraussetzung eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorliegen. 

Voraussetzung für eine positive Mitteilung des AMS und damit eine "Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger" ist, dass eine Drittstaatsangeörige / ein Drittstaatsangehöriger

  • ihren/seinen Wohnsitz in einem Nachbarstaat der Republik Österreich hat,
  • dort über einen Daueraufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügt und
  • zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Betrieb in grenznahen politischen Bezirken einpendelt

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.

Zuständige Stelle

Für die Erstantragstellung:

Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Bei Inlandsantragstellung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer oder eine Antragstellung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk der Betriebsstätte der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers.

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sowie für Verlängerungsanträge:

Die Niederlassungsbehörde, die für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen. Eine Inlandsantragstellung (BMI) durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist ebenfalls möglich. Informationen zu den Fällen, in denen der Antrag in Österreich gestellt werden kann, finden sich ebenfalls auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI).

Im Falle einer Antragstellung bei einer österreichischen Vertretungsbehörde wird die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags geprüft und an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weitergeleitet. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.

Die/der Fremde, die/der über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügt, kann nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels darf einer Arbeit nachgegangen werden.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Betroffene bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Achtung:

Wer bereits den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" innehat und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchte, muss den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B.Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt

Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Dienstvertrag
  • Arbeitgebererklärung
Hinweis:

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis:

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

  • Eingabegebühr: 156 Euro
  • Erteilungsgebühr: 26 Euro
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 30 Euro

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 01.12.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres